Ein Verwarnungsgeld kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch eine Verwaltungsbehörde von dem Betroffenen erhoben werden.
Die Höhe des Verwarnungsgelds liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zwischen 5 und 55 Euro.
Ein Verwarnungsgeld kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch eine Verwaltungsbehörde von dem Betroffenen erhoben werden.
Die Höhe des Verwarnungsgelds liegt gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zwischen 5 und 55 Euro.
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