AIS - Blau ist kein Zustand: redde dagen

AIS

Auch wenn zweifelhaft sein mag, ob für unser Boot in diesem Falle die SchSV anwendbar ist, ist der folgende Grundsatz erwähnenswert:

SchSV § 13 Verhaltenspflichten

(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass

4. a. auf einem Schiff, das mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet ist (unabhängig davon, ob es ausrüstungspflichtig ist), dieses zu jeder Zeit ordnungsgemäß in Betrieb gehalten wird entsprechend dem Kapitel V Regel 19.2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, sowie entsprechend den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in ihrer Entschließung A.1106(29) vom 14. Dezember 2015 (VkBl. 2022 Seite 576) festgelegten Richtlinien, indem sichergestellt wird, dass

a. das AIS im Normalbetrieb entsprechend den einleitend genannten Vorschriften ständig auf der hohen Nennleistungsstufe eingeschaltet ist,

b. unbeschadet der Meldepflicht nach § 58 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vollständig die AIS-Daten sendet und

c. die niedrige Nennleistungsstufe nur eingestellt ist, wenn für die UKW-Seefunkanlage eine Absenkung der Sendeleistung auf 1 Watt erlaubt ist.

Bussgelder-theoretisch

Folgen bei Verstößen (BVKatBin-See):

laufende Nr.| Tatbestand | Verwarnungsgeld | Bußgeld

34.102100 | Unterlassen des in Betrieb halten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems AIS | – | 500 €

...weniger