Umgang mit und Zulassung von Bioziden (zu den auch Coppercoat gehört) sind in Europa in der Biozid-Verordnung 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (»» Download) geregelt. Darin geht es um die Verringerung des Eintrags von Schadstoffen in die Gewässer.
Die derzeit häufig zitierte “neue” deutsche Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) ist im Wesentlichen relevant für den Kauf und Verkauf (in § 10 Verbot der Selbstbedienung) ab 01.01.2025, ändert jedoch nichts an den grundsätzlichen Regelungen der EU Biozidverordnung von 2012.
Das im Coppercoat Anstrich enthaltene elementare Kupfer wird im Wasser nach und nach durch chemische Reaktion zu Dikupferoxid umgesetzt, das die biozide Wirkung entfaltet.
Cu2O ist in der regulatorischen Produktart 21 (Antifouling-Produkte) mit der EU Nr 215-270-7 seit 1.1.2018 bis zunächst 31.12.2025 zugelassen:
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1089 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur »» Genehmigung von Dikupferoxid als “alten” Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21
Recherche in der »» ECHA Datenbank nach der EC/List no 215-270-7 ergibt:
Die EU Zulassung des wirksamen Bestandteils Dikupferoxid läuft am 31.12.2025 ab und hat daher den Status “Approved – Renewal in progress” .
Die EU Kommission hat allerdings die Renewal- »» Bearbeitungsfrist bis zum 31.12.2030 verlängert.
Es bleibt abzuwarten, welches Ergebnis der Renewal Prozess haben wird, es sind aus den aktuellen “related authorized biocidal products” jedoch bisher annähernd alle Dikupferoxid enthaltenden Produkte erneut zugelassen worden.
In Deutschland hat das Umweltbundesamt zu dem Thema 2018 mit Schwerpunkt Sportboote eine lesenswerte Zusammenfassung zum »» Download herausgegeben unter dem Titel : “Sind kupferhaltige Antifouling-Anstriche ein Problem für unsere Gewässer ?”
Eine weitere ebenfalls vom Umweltbundesamt herausgegebene Broschüre »» (Download) behandelt das Thema “Antifouling im Wassersport: Was ist das Beste für Mensch, Umwelt und Ihr Boot ?”
In Schweden wird unterschieden zwischen Gebieten mit unterschiedlichem Bewuchsrisiko. Die schwedische Ostküste und der Bottnische Meerbusen sind aufgrund des geringeren Bewuchsrisikos strenger reguliert als die schwedische Westküste in Kategat und Skagerrak.
In Dänemark läuft derzeit das nationale Zulassungsverfahren. Demnach wären Einfuhr, Verkauf und Verwendung der gelisteten Biozide als Anti-Fouling Bestandteile ab dem Sommer 2025 in Dänemark verboten. Einfuhr und Verkauf des Produkts (und das ist Coppercoat in der Dose) halte ich hier nicht für relevant. Unter “Verwendung” (anvendelse) verstehe ich die Aufbringung der Anti-Fouling Farbe und nicht den Besitz des bereits aufgebrachten und abgetrockneten Anstrichs.
Eine Begriffsdefinition der “Verwendung” findet sich in der EU-Biozid-Verordnung 528/2012 Art. 1 (2) d):
Verwendung wird dabei als „alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden“ definiert.
Unter den in Dänemark »» gelisteten Anti-Foulings ist für Coppercoat in den Spalten “Dato for afvikling af salg og import” und “Dato for afvikling af anvendelse og besiddelse” jeweils nur ein Strich zu finden, d.h. Coppercoat ist derzeit (noch ?) in Dänemark zugelassen (oder zumindest seine “Anwendung” nicht verboten).
Im Übrigen enthält Coppercoat als wirksamen Bestandteil genau genommen elementares »» Kupfer, das erst im (leicht sauren; die Ostsee hat aber pH >8: die chemische Umsetzung erfolgt unter diesen Umständen noch langsamer) Wasser durch chemische Reaktion zu Dikupferoxid wird, das dann die eigentliche Wirkung entfaltet.
Angenommen,
a) Coppercoat wäre nach dem laufenden Verfahren in Dänemark tatsächlich nicht mehr zugelassen
und
b) ein bereits aufgebrachter Anti-Fouling Anstrich (und nicht die flüssige Farbe selbst in der Dose) wäre in Dänemark danach verboten
dann …
… würde der Bestandsschutz die weitere Verwendung dennoch ermöglichen, denn der Anstrich wurde vor Ablauf der Zulassung in einem Land (Estland) aufgebracht, in dem Coppercoat zum Zeitpunkt des Anstrichs zugelassen bzw. nicht verboten ist / war.
Coppercoat müsste also (nur für Dänemark) wohl nicht wieder vom Rumpf abgekratzt werden.
Vor einer endgültigen nationalen dänischen Entscheidung wird man dort vielleicht erst das Ergebnis auf EU-Ebene abwarten.