Um es vorwegzunehmen:
Wir sehen eine Pflicht zur Führung von “Seetagebüchern” (die aber nicht von einer “Ausrüstungspflicht” abzuleiten ist).
Nicht überraschend finden sich die detaillierten Regelungen dazu im SchSG und in der SchSV
Wer sich die Regeln antun möchte, findet sie in den nachfolgenden Ausführungen über die
Seetagebücher...
SchSG § 6 Ergänzende Pflichten
(3) Der Schiffsführer hat – falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch – unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.
Wir gehen davon aus, dass die SchSV für unser Boot (als im Schiffsregister nicht eintragungspflichtig) anwendbar ist.
Dort findet sich in §13(1)3 die Forderung nach Mitführung von Seetagebüchern (vulgo “Logbuch” genannt).SchSV § 13 Verhaltenspflichten
(1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass
3. Seetagebücher mitgeführt und nach Maßgabe des Abschnitts B II Nummer 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden.
Es geht also zunächst um Schiffe, die eine Bundesflagge führen und nicht um die Frage, ob es sich dabei um ein Sportboot oder ein nicht eintragungspflichtiges Schiff handelt.
Im Abschnitt B II Nummer 6 der Anlage 1 steht:
3. Form der Bücher
3.1 Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden.
3.3 (Satz 1:) Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen werden. …
6. Aufbewahrung
Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.
8. Sondervorschriften für nicht eintragungspflichtige Schiffe
Auch auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht im Schiffsregister eingetragen werden müssen, gelten für die Anwendung des § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes die Regeln guter Seemannschaft. Von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur die Nummern 3.1 (s.o.), 3.3 Satz 1 (s.o.) und Nummern 4 bis 6 …
4. E i n t r a g u n g e n
4.1 Die Seetagebücher sind in deutscher Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären.
4.2 Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen.
4.3 Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.
4.4 Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unterschreiben.
5. A u s w e r t u n g d e r T a g e b ü c h e r
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen, – hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate -, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat.
6. A u f b e w a h r u n g
Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist.
SchSV § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen
(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist
4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,
Anlage 1a (zu den §§ 6 und 6a)
Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
Teil 4 Sicherheitsanforderungen an Sportboote
Sicherheitsanforderungen an Sportboote
(Ohne Inhalt)
...wenigerParagrafen
Wie diese Forderung für Sportboote auszulegen ist, wird näher im »» Merkblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher der Wasser und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (ELWIS) beschrieben. Auch dort wird deutlich: es geht nicht in erster Linie um die “Ausrüstung” mit einem Seetagebuch, sondern um die Dokumentation von Ereignissen in geeigneter Form (und das Logbuch ist bei korrekter Führung sicher dazu geeignet).
Neben dem Eigentümer hat auch der Schiffsführer Pflichten:
(2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass
11. die Seetagebücher mitgeführt werden und im Schiffstagebuch über alle Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich durch geeignete Eintragungen berichtet wird unter Beachtung der nach Abschnitt B.II Nummer 7 der Anlage 1 veröffentlichten
Liste der eintragungspflichtigen Vorgänge,
Derzeit experimentieren wir mit einem digitalen Logbuch.
In diesem Zusammenhang ist (wenn auch für unser Schiff nicht verbindlich) der folgende Passus der SchSV in Abschnitt B II Nummer 6, Anlage 1 interessant:
3. Form der Bücher
3.4 In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfasst werden. … Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen.
Bussgelder
Folgen bei Verstößen (BVKatBin-See):
laufende Nr.| Tatbestand | Verwarnungsgeld | Bußgeld
Eigner:
34.100500 | Unterlassen des Aufbewahrens der Seetagebücher nach Maßgabe des Abschnitts B II Nummer 6 der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung | – | 250 €
34.100600 | Unterlassen des Mitführens der Seetagebücher | – | 150 €
Schiffsführer:
34.109000 | Verstoß gegen das Mitführen der Seetagebücher oder das Unterlassen von unverzüglichen Eintragungen in den Seetagebüchern aller Vorkommnisse an Bord, die von besonderer Bedeutung sind | – | 1 000 € bis 10 000 €
...weniger