Sperr- und Warngebiete - Blau ist kein Zustand: redde dagen

Sperr- und Warngebiete

Es gibt auf der Ostsee mehrere »» Sperr- und Warngebiete, die der Segler bei der Navigation berücksichtigen sollte. Das setzt voraus, dass er entweder Papierseekarten mitführt (und auch hineinschaut) oder auf seinem Plotter ausreichend vergrößert (zoomt), um diese Gebiete identifizieren zu können.

Ist man auf der Ostsee unterwegs, sind immer wieder UKW Anrufe an Sportboote zu hören, die (unabsichtlich ?) mitten durch Sperrgebiete fahren und damit nicht nur sich selbst gefährden, sondern auch andere massiv behindern.

Sperrgebiete dürfen generell nicht befahren werden, Warngebiete nur dann nicht, wenn sie aktiv sind, was z.B. den »» Bekanntmachungen für Seefahrer entnommen werden kann und was durch Signale angezeigt wird.

Sperrgebiete

In unserem “Heimatrevier”, der Eckernförder Bucht und nördlich, gibt es mehrere davon (nachfolgend alles militärische Gebiete), die von der Verordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal (Sperr- und Warngebietverordnung – »» SperrWarngebV) erfasst werden:

  • das Sperrgebiet Eckernförde Nord (um den Marinehafen herum)
  • das Sperrgebiet Eckernförde Süd(vor der Wehrtechnischen Dienststelle 61)
  • das Warngebiet Eckernförde Süd (Torpedoschießbahn) von der WTD61 Richtung E bis Sperrgebiet Surendorf
  • das Warngebiet Aschau am Südufer der Eckernförder Bucht
  • das Sperrgebiet Surendorf am Südufer der Eckernförder Bucht am Ende der Torpedoschießbahn

Die Warngebiete Eckernförde Süd (Torpedoschießbahn) und Aschau dürfen nur außerhalb der Sperrzeiten befahren werden. Zudem ist in diesen Gebieten das Ankern, Fischen und Angeln immer verboten. Wenn in den Warngebieten geschossen wird, zeigen Signalstellen an Land beim Warngebiet Aschau und die Sicherungsfahrzeuge entsprechende Zeichen.

SperrWarngebV §2

(1) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Sperrgebieten Schönhagen, Eckernförde-Nord, Eckernförde-Süd, Surendorf, Marienleuchte, Borgstedter See und Jägersberg aufzuhalten.
(2) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Warngebieten Aschau, Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd, Todendorf, Putlos und Meldorfer Bucht aufzuhalten, solange die für das jeweilige Warngebiet nach § 3 vorgesehenen Sichtzeichen gezeigt werden. Werden die Sichtzeichen gezeigt, so haben alle Fahrzeugführer die in Satz 1 genannten Warngebiete mit ihren Fahrzeugen unverzüglich zu verlassen.

Das Sperrgebiet Schönhagen darf generell nicht befahren werden. Hier ist der Aufenthalt von Fahrzeugen verboten! Es handelt sich dabei um ein rechteckiges Seegebiet mit einer Ausdehnung von drei mal zwei Seemeilen. Das Sperrgebiet liegt südöstlich der Einfahrt in die Schlei und ist vorwiegend von Bedeutung, wenn man zwischen Kiel oder Eckernförde und der Schlei segelt.

Mit anderen Worten: Wenn geschossen wird, werden die Warngebiete (nicht nur) Putlos und Todendorf zu Sperrgebieten. Sie dürfen dann mit Yachten nicht befahren werden. Das sollte jeder Segler (auch zur eigegen Sicherheit) beachten, da andernfalls Geldbußen drohen.

Dazu kommt noch das »» Sperrgebiet Bokniseck mit ziviler Nutzung von Geomar seewärts von Waabs. Es existiert seit 1957 und ist somit wohl das älteste ausgewiesene Sperrgebiet in deutschen Gewässern.

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Bussgelder...

Folgen bei Verstößen (BVKatBin-See):

laufende Nr.| Tatbestand | Verwarnungsgeld | Bußgeld

36.310000 | Verstoß gegen das Verbot des Aufenthaltes von Fahrzeugen in militärischen Sperrgebieten | 35 € | 75 €

36.320000 | Verstoß gegen das Verbot des Aufenthaltes von Fahrzeugen in militärischen Warngebieten beim Zeigen der vorgeschriebenen Sichtzeichen | 35 € | 75 €

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