Es gilt nach der
SeeSchStrO § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
(1) … Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
Übersetzt heißt das: Wenn ein Boot mit einer UKW Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, muss diese benutzt und der Funkverkehr abgehört werden.
Sie darf nur benutzt werden, wenn der Schiffsführer (= Skipper) im Besitz einer Amtlichen Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes ist. Wenn weitere Crewmitglieder ein SRC besitzen ist das nützlich, aber ersetzt nicht die Pflicht zum Besitz eines SRC für den Skipper (= Führer des Sportfahrzeugs) lt. SportSeeSchV §1(7)
(7) Führer von Sportfahrzeugen … müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs … nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das … Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) …
Aus der Benutzungspflicht folgt, dass bei fehlendem SRC und vorhandener UKW Sprechfunkanlage diese nicht einfach ausgeschaltet und trotzdem losgefahren werden kann. Ein Sprechfunkzeugnis ist in diesem Falle Voraussetzung zum Auslaufen. Auslaufen ohne SRC wäre theoretisch nur möglich nach komplettem Ausbau der Funkanlage, was aber der seemännischen Sorgfaltspflicht nicht gerecht würde.
Im Laufe der letzten Jahre gab es mehrere amtliche Sprechfunkzeugnisse (s.o.). Derzeit aktuell ist das
Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate (SRC)
Amtliche Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW (Reichweite bis ca. 35 sm) auf Sportbooten. Sie ist international und unbefristet gültig.
In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse u. a. in folgenden Themenbereichen des Seefunks nachgewiesen werden:
- Mobiler Seefunkdienst
- Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS
- Öffentlicher und nicht öffentlicher Nachrichtenaustausch
- Englische Sprache in Wort und Schrift zum Austausch von Informationen auf See
Bei allen Seefunkstellen (d.h. auch Segelboote, bei denen eine UKW Sendefunkanlage installiert ist) muss mindestens der Schiffsführer (Skipper) im Besitz eines beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses sein. Ist kein Inhaber eines SRC an Bord, darf die Seefunkstelle nicht betrieben werden.
SchSV § 13 Verhaltenspflichten
(4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt.
Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 1. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen, in bestimmten Fällen die genannten Zeugnisse zu entziehen, sowie die Kosten zu erheben.
Das erste Funkzeugnis dieser Art hieß noch “Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst” und beeinhaltete auch den Umgang mit Grenzwellensprechfunk mit einer Reichweite von ca. 150 sm. Dieser gilt zumindest in Küstenregionen als technisch überholt und wurde durch UKW Seefunk abgelöst. Da es zum Zeitpunkt der Erteilung noch kein GMDSS gab, dürfen mit GMDSS ausgerüstete Seefunkstellen mit diesem (alten) Zeugnis allerdings nicht betrieben werden. Nachträgliche Ergänzungsprüfungen zu GMDSS waren möglich.
Die bisherigen Regelungen in TKG (Telekommunikationsgesetz) zu Fernmeldegeheimnis und Geheimhaltungspflicht werden aktuell für die Betreiber von Funkanlagen in §5 (Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen) des TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) geregelt. Der zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtete Personenkreis umfasst nur noch
§3(2)4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.
Interessant: TDDDG §3
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.
Fernmeldegeheimnis und Geheimhaltungspflicht sind also offenbar zwei unterschiedliche Rechtsbegriffe. Wir unterliegen nur noch dem Abhörverbot und der Geheimhaltungspflicht nach §5 TDDDG idF v. 12.07.2024:
(1) Mit einer Funkanlage … dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, … für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, … anderen nicht mitgeteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
UKW Seefunkstellen senden entweder mit einer Leistung von 1 W oder 25 W.
1 W ist für den Nahbereich Schiff zu Schiff gedacht, um weiter entfernte Seefunkstellen nicht mit nicht relevantem Sprechverkehr zu belasten (heute würde man das wohl “Spam” nennen). Entgegen häufig gehörter Auffassung wird die Stimme des Sendenden beim Empfänger nicht lauter, wenn mit 25 W gesendet wird, sondern es vergrößert sich lediglich etwas die Reichweite.
Per DSC wird ein digitaler Funkverkehr möglich, der außerdem die MMSI Kennung beider Funkpartner übermitteln kann und sie u.a. dazu benutzt, automatisch den Gesprächspartner anzuwählen (wie wenn beim Telefonieren eine Nummer eingegeben würde).
Im üblichen Sprechfunkverkehr wird beim Anruf das eigene Rufzeichen (z.B. DD36xx) angegeben, das ebenso wie die MMSI einmalig und eindeutig von der Bundesnetzagentur für jede Seefunkstelle auf Antrag vergeben wird.
In der Schiff-Schiff Kommunikation sind die Kanäle 69 und 72 für “Nachrichten sozialer Art” zwischen Sportbooten vorgesehen.
Auf Kanal 70 werden die Signale des DSC Controllers gesendet und er ist daher für den Sprechfunkverkehr gesperrt.
Anmerkung: die Ignoranz der Abhörpflicht ist täglich auf der Ostsee wahrnehmbar, wenn z.B. Marine Radio Todendorf mehrmals täglich immer wieder Boote mit im AIS dargestellten Namen und Rufzeichen (sic ! es ist also UKW an Bord !) über UKW auffordert, das aktive Warngebiet zu verlassen und keine Antwort bekommt. Die Skipper bringen damit nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern behindern den Übungsbetrieb auf Kosten des Steuerzahlers u.U. erheblich. Muss es erst soweit kommen, dass das unten beschriebene Bußgeld von 125€ für ein solches Verhalten in jedem Einzelfall eingetrieben wird ?
Bussgelder
Folgen bei Verstößen (BVKatBin-See):
laufende Nr.| Tatbestand | Verwarnungsgeld | Bußgeld
34.180000 | Betreiben von mobilem Seefunkdienst bei einer Seefunkstelle oder von mobilem Seefunkdienst über Satellit ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis | – | 150 € (Sportschifffahrt)
33.188000 | Nichtansprechbarkeit über UKW-Sprechfunk | 55 € | 125 €
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