Flammpunkt - Blau ist kein Zustand: redde dagen

Flammpunkt


SeeSchStrO § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:

17. Flammpunkt die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sie entzündet werden können.

 

 

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