allgemein - Blau ist kein Zustand: redde dagen

allgemein

Es gibt nach der SeeSchStrO § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern….

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

(3) Wer infolge… des Genusses alkoholischer Getränke … in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. …

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, … darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. …

Bussgelder

Folgen bei Verstößen (BVKatBin-See):

laufende Nr.| Tatbestand | Verwarnungsgeld | Bußgeld

33.101000 | Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr

33.101100 | ohne Gefährdung | 35 € | 150 €

33.101200 | mit Gefährdung | – | 200 €

33.102000 | Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes, … trotz … des Genusses alkoholischer Getränke … , die die sichere Führung des Fahrzeugs oder die sichere Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindern | – | 750 € bis 2.500 €

33.103000 | Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes, … trotz 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr im Blut | – | 750 € bis 2.500 €

33.114000 | Nicht führen der vorgeschriebenen Sichtzeichen | 35 € | 100 €

33.171000 | Verstoß gegen das Verbot des Einlaufens in die Schleusen des NOK und des Auslaufens | – | 175 €

33.175000 | Nicht beachten der Fahrregeln für Sportfahrtzeuge auf dem NOK | 25 € | 75 €

...weniger